Die französische Nationalversammlung beschloss die Einführung eines Rechts auf assistierten Suizid unter strengen Bedingungen. Nach jahrelangen Debatten und Änderungen der Vorschläge stimmten die Abgeordneten mit 291 zu und 241 dagegen. Das Gesetz hatte zuvor dreimal vom Oberhaus des Parlaments, dem Senat, abgelehnt worden.
Die Regelung erlaubte den assistierten Suizid für französische Erwachsene, die an einer „schwerwiegenden und nicht heilbaren“ lebensbedrohlichen Krankheit litten. Diese Krankheit musste sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Stadium befinden. Die Erkrankten mussten in einem Zustand unerträglichen oder therapieresistenten körperlichen oder psychischen Leidens verharren.
Der Patient musste seine Absicht frei äußern. Anschließend traf ein Arzt eine Entscheidung nach einer Beratung innerhalb von fünfzehn Tagen. Nach zwei Tagen der Reflexion musste der Patient die tödliche Substanz selbst einnehmen. Sollte dies nicht möglich sein, konnte dies von einem Arzt oder einer Pflegekraft vollzogen werden. Die Entscheidung des Patienten musste am Tag der Durchführung vom behandelnden Arzt bestätigt werden.
Diese Abstimmung zeigte, dass Frankreich nun die Möglichkeit hatte, sich mit mehreren anderen europäischen Ländern zu verbinden, die assistierten Suizid in irgendeiner Form entkriminalisiert hatten. In Großbritannien tobte eine ähnliche Debatte, da ein Gesetzesentwurf zur Legalisierung des assistierten Suizids in England und Wales Anfang dieses Jahres ins Parlament zurückkehrte.
Die Thematik war in Frankreich politisch hochumstritten und stieß auf Widerstand von der katholischen Kirche sowie Teilen der medizinischen Fachwelt. Obwohl das Gesetz in der Nationalversammlung viermal angenommen wurde, lehnte das Oberhaus, das von rechtsgerichteten Parteien dominiert war, es dreimal ab. Um die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, sollte der Premierminister Sébastien Lecornu Teile des Gesetzes dem Verfassungsrat zur Prüfung vorlegen.
Lecornu bat den Verfassungsrat, sich auf drei Aspekte des Gesetzes zu konzentrieren: die zweitägige Reflexionsfrist für Patienten, die Möglichkeit des freien und informierten Konsenses bei Patienten mit beeinträchtigtem Urteilsvermögen sowie die Rolle von Gesundheits- und Sozialversorgungsstätten bei der Bereitstellung von Sterbehilfeleistungen für terminal kranke Menschen.