Ein Video von zwei Krankenschwestern aus Sydney, die angeblich antisemitische Kommentare zu einem israelischen Meinungsbildner machten, wurde als Beweismittel für den Prozess ausgeschlossen. Ahmad Nadir und Sarah Abu Lebdeh, beide in ihren späten Zwanzig, erklärten sich gegen Anschuldigungen der Bedrohung und der Verweigerung der Behandlung israelischer Patienten. Sie drohten mit Gewalt gegen diese Patienten. Die Verteidiger argumentierten, dass die Aufnahmen ohne ihre Zustimmung während ihres Aufenthalts im Krankenhaus Bankstown erfasst worden seien, was eine unrechtmäßige Verletzung ihrer Privatsphäre darstellte.
Der Richter Michael McHugh entschied am Dienstag, dass Videos und jegliche andere Aufzeichnungen des Gesprächs nicht als Beweismittel in den Verfahren der Antragsteller zugelassen wurden. McHugh erklärte vor dem Bezirksgericht Sydney Downing Centre, dass die Video-Beweise aus jedem Verfahren ausgeschlossen werden mussten. Er begründete diese Entscheidung damit, dass die angeblichen Äußerungen der Angeklagten im Chatraum zumindest für rationale Menschen höchst beunruhigend seien, insbesondere aufgrund der bereits weitreichenden Veröffentlichung des Materials in den Medien.
Ein zentraler Grund für den Ausschluss der Aufnahmen war die bereits breite Verbreitung des Materials online. Die Verteidiger stellten fest, dass die Aufnahmen ohne ihre Einwilligung gemacht worden waren. Der Richter sah in der öffentlichen Verfügbarkeit der Inhalte einen entscheidenden Faktor, der die Zulässigkeit der Beweise in Frage stellte. Die Argumentation der Verteidigung fokussierte sich auf die Verletzung der Privatsphäre.
Die Verteidigung argumentierte zudem, dass die Erwartungshaltung an die Privatsphäre nicht wesentlich erhöht worden sei, da die Kommunikation durch eine zufällige Verbindung auf einer Plattform stattfand. Der Anwalt des Angeklagten Max Veifer erklärte, dass die Aufnahmen unabhängig vom rechtlichen Regime erlangt worden seien. Der Staatsanwalt argumentierte hingegen, dass die entscheidende Natur des Beweismittels die Frage der Erwerbsmethode überwiege. Er betonte, dass die Wichtigkeit der Beweise im Strafverfahren die Art und Weise ihrer Beschaffung übertraf.